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SLG BÜHL-KAPPELWINDECK E.V.

SPORTLICH. FAIR. VERANTWORTUNGSVOLL.

Willlkommen bei der SLG Bühl-Kappelwindeck e.V.
Gemeinschaft, Training und Wettkampf im Schießsport.

Mehr über uns

Satzung der Schießleistungsgruppe (SLG) „SLG Bühl-Kappelwindeck e.V.“

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaft

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss aus dem Verein

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

D. Die Organe des Vereins
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand

E. Sonstige Bestimmungen
§ 15 Versicherung und Haftung
§ 16 Datenschutz
§ 17 Schießbetrieb und Schießleiter

F. Schlussbestimmungen
§ 18 Auflösung
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der
Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer
gleichermaßen gemeint.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „SLG Bühl-Kappelwindeck“
    Nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist in: Bühl-Kappelwindeck.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Die „SLG Bühl-Kappelwindeck“ bezweckt im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in der Bundesrepublik
    Deutschland die Förderung, Pflege und Durchführung von Schießsport jeglicher Art. Es handelt sich um einen Verein
    für sportliches Schießen in Form von Breiten- und Leistungssport entsprechend den verschiedenen sportlichen
    Disziplinen des Bundes der Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.).
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) entsprechende Organisation eines geordneten Sportbetriebes in allen Bereichen;
    b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
    d) die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen;
    e) Förderung der Aus-/Weiterbildung und des Einsatzes von sachgemäß ausgebildeten Schießleitern;
    g) die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften bei denen der Vertragspartner ebenfalls gemeinnützig ist
    h) Erwerb, Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Gegenstände.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


§ 4 Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein erkennt die Satzung, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen des BDMP e.V. in der jeweils gültigen
    Fassung als verbindlich an.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die Mitglied im BDMP e.V. sind.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Sie ist mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereins- und Verbandsatzung sowie die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. 
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf keiner Begründung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
    - durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7);
    - durch Tod.
  2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    - trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
    - schuldhaft grobe Verstöße gegen Satzung und/oder maßgebliche Ordnungen begeht;
    - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Er ist dem Betroffenen schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.
  4. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Die Anrufung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Anrufung der Mitgliederversammlung hat keine aufschiebende Wirkung.
  5. Über das Begehren des Betroffenen entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

  1. Ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr werden erhoben; ebenso können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
  4. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
  5. Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
  6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
  7. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

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